E-Scooter zulassen – so geht's!

E-Scooter sind ein sehr beliebtes Verkehrsmittel und werden zumindest in größeren Städten täglich auf den Straßen gesehen. Auf dem Markt findet man viele verschiedene E-Scooter, manche haben eine Straßenzulassung bzw. eine ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis) und manche nicht. Für diejenigen, die einen E-Scooter ohne Straßenzulassung zulassen möchten, ist dieser Blog-Beitrag – denn es gibt eine Möglichkeit, Ihren E-Scooter zulassen zu lassen!

Inhalt

E-Scooter zulassen – Voraussetzungen

Bevor wir zur Erklärung kommen, möchten wir Ihnen hier erst einmal die grundsätzlichen Voraussetzungen auflisten, die für die Inbetriebnahme eines E-Scooters (in Deutschland) benötigt werden:

Der E-Scooter muss alle Bedingungen der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) erfüllen.
Es liegt eine allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder Einzelbetriebserlaubnis (EBE) vor.
Es gibt eine Kfz-Haftpflichtversicherung und die gültige Versicherungsplakette wurde ordnungsgemäß an der Rückseite des E-Scooters angebracht.

E-Scooter benötigen zwingend eine ABE oder EBE (Allgemeine Betriebserlaubnis; Einzelbetriebserlaubnis), um verwendet werden zu dürfen. Die ABE wird normalerweise durch den Hersteller beim Kraftfahrt-Bundesamt beantragt. Hat der Hersteller das allerdings nicht gemacht, gibt es immer noch eine Möglichkeit, Ihren E-Scooter zulassen zu lassen – und zwar mit einer EBE (Einzelbetriebserlaubnis) (Quelle: verivox.de). Bevor Sie die EBE von Ihrer Zulassungsstelle erhalten, müssen Sie zuerst zum TÜV oder zur DEKRA, um dort ein Gutachten zur Erteilung einer Einzelbetriebserlaubnis erstellen zu lassen (Quelle: kennzeichenbox.de). Damit Ihnen der TÜV oder die DEKRA den ordnungsgemäßen Zustand Ihres E-Scooters bescheinigt, müssen alle Bedingungen der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung erfüllt werden:

  • Maximale Länge von 200 cm.
  • Maximale Breite von 70 cm.
  • Maximale Höhe von 140 cm.
  • Maximales Gewicht (ohne Fahrer): 55 kg.
  • Höchstgeschwindigkeit: 20 km/h inklusive Manipulationsschutz.
  • Maximale Höchstleistung von 500 Watt. Selbstbalancierende Fahrzeuge: Maximal 1.400 Watt.
    • Ein Elektrokleinstfahrzeug ist selbstbalancierend, wenn es mit einer integrierten elektronischen Balance-, Antriebs-, Lenk- und Verzögerungstechnik ausgestattet ist, durch die es eigenständig in Balance gehalten wird.“ – aus: § 1 Absatz 2 eKFV – gesetze-im-internet.de)
  • Es gibt zwei unabhängig voneinander funktionierende Bremsen.
    • Diese Bremsen müssen den E-Scooter erstens bis zum Stillstand abbremsen können, zweitens bis zur Maximalgeschwindigkeit wirken und drittens mindestens einen Verzögerungswert von 3,5 m/s² erreichen sowie viertens jeweils einzeln bei Ausfall der jeweils anderen Bremse, eine Mindestverzögerung von 44 Prozent der Bremswirkung nach drittens erreichen, ohne, dass der E-Scooter seine Spur verlässt.
  • Die Lenk- oder Haltestange eines Elektrokleinstfahrzeugs mit Sitz beträgt mindestens 500 mm.
  • Die Lenk- oder Haltestange eines Elektrokleinstfahrzeugs ohne Sitz beträgt mindestens 700 mm.
  • Es gibt ein Vorder- und ein Rücklicht.
  • Es gibt seitliche Reflektoren.
  • Es gibt eine (helltönende) Klingel.
  • Steuerelemente springen beim Loslassen innerhalb von einer Sekunde zurück.

(Quelle: gesetze-im-internet.de)

Wichtig: Bestätigung der Betriebserlaubnis aufbewahren!

Die Bestätigung der Betriebserlaubnis darf auf keinen Fall weggeschmissen werden, da Sie diese für die Nutzung („Inbetriebnahme“) des E-Scooters aufbewahren sowie den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung aushändigen müssen. (Quelle: § 2 Absatz 1 letzter Satz eKFV – gesetze-im-internet.de)

Sind alle diese Voraussetzungen erfüllt, steht dem Erhalt einer EBE nichts mehr im Weg. Wir empfehlen an dieser Stelle Kontakt mit dem Hersteller aufzunehmen und die Prüfzeugnisse des entsprechenden E-Scooters anzufragen, da aus diesen unter anderem hervorgeht, dass die Batteriesicherheit, Bremsen und Beleuchtung der Verordnung entsprechen. Es kann gut sein, dass der Hersteller keine Prüfzeugnisse hat, da für die E-Scooter 2019 ein neues Gesetz eingeführt wurde und vor diesem Gesetz bereits E-Scooter verkauft wurden. Ist kein Prüfzeugnis vorhanden, muss ein Gutachten erstellt werden. Dieses Gutachten kann vom TÜV oder der DEKRA erstellt werden. Einer der beiden wird Ihnen dann, sofern alle Voraussetzungen erfüllt wurden, den ordnungsgemäßen Zustand des E-Scooters bescheinigen. Das Gutachten wird anschließend von der Zulassungsstelle benötigt, welche wiederum die Fahrzeugdokumente ausstellt. Die Kosten eines solchen Gutachtens variieren und liegen bei 200–300 €. Je nachdem wie viele Informationen der Hersteller mitliefert (z. B. in Form von Prüfzeugnissen) kann das Gutachten auch deutlich teurer ausfallen (Quelle: tuev-hessen.de).

Haben Sie es geschafft, die EBE vom TÜV oder der DEKRA zu bekommen, fehlt nur noch die verpflichtende Kfz-Haftpflichtversicherung für Ihren E-Scooter. Von Ihrem entsprechenden Versicherungsdienstleister erhalten Sie anschließend eine Versicherungsplakette in Form eines Aufklebers mit fälschungssicherem Hologramm, welche auf der auf der Rückseite des E-Scooters möglichst unterhalb der Schlussleuchte angebracht werden muss. Wichtig ist, dass die Versicherungsplakette am unteren Rand mindestens 50 mm über der Fahrbahn liegt und aus acht Metern Entfernung noch lesbar ist. Außerdem darf die Versicherungsplakette nur bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad in Fahrtrichtung geneigt sein. (Quelle: § 29a Absatz 3 FZV – gesetze-im-internet.de)

E-Scooter fahren: Was muss beachtet werden?

Wenn Sie auf Ihrem E-Scooter fahren möchten, gibt es einige Dinge zu beachten. Falls Sie sich für die Bußgelder interessieren, empfehlen wir Ihnen den Artikel vom ADAC; kommen wir aber jetzt erstmal direkt zu den Punkten, die beachtet werden müssen:

E-Scooter müssen auf dem Radweg fahren, auch bei ausgeschaltetem Motor (Quelle: bmvi.de). Gibt es keinen Radweg, müssen Sie mit Ihrem E-Scooter auf der Straße fahren. Auf dem Gehweg darf nur gefahren werden, wenn der E-Scooter nicht schneller als 6 km/h fahren kann (aus technischer Sicht), womit der E-Scooter wiederum nicht mehr als Elektrokleinstfahrzeug im Sinne der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung gelten würde. (Quelle: verivox.de, § 1 Absatz 1 eKFV – gesetze-im-internet.de).
Es gelten dieselben Promillegrenzen wie beim Autofahren. Die Strafen für das Autofahren unter Alkoholeinfluss sind den Strafen für das Fahren eines Elektrokleinstfahrzeugs unter Alkoholeinfluss gleichgestellt. Da zu Elektrokleinstfahrzeugen u. a. auch E-Scooter gehören, bedeutet das konkret (Quelle, auch für die folgenden Unterpunkte: polizei.nrw):

  • 0,5–1,09 Promille: Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldbescheid. Laut Polizei NRW kostet das in aller Regel 500 Euro inklusive eines einmonatigen Fahrverbots sowie oben drauf noch zwei Punkte in Flensburg.
  • Ab 1,1 Promille: Gilt laut Website der Polizei NRW als Straftat. Ausfallerscheinungen spielen hier keine Rolle.
  • Ab etwa 0,3 Promille: Wird zur Straftat, wenn alkoholtypische Ausfallerscheinungen festgestellt werden können (z. B. Schlangenlinienfahrt), andernfalls gilt es als Ordnungswidrigkeit.
  • Absolutes Alkoholverbot für Fahranfänger und junge Fahrer. Das gilt für Personen in der Probezeit und unter 21-Jährige. Wer sich dem widersetzt, erhält eine Geldbuße von 250 €, einen Punkt in Flensburg, ein Aufbauseminar sowie eine Verlängerung der Probezeit von zwei auf vier Jahre.

Es gibt keine Helmpflicht, jedoch ist ein Helm sehr zu empfehlen, da es viele Unfälle gibt.
Der Fahrer muss mindestens 14 Jahre alt sein (Quelle: gesetze-im-internet.de).
Ein Führerschein oder eine sonstige Fahrerlaubnis wird nicht benötigt (Quelle: polizei.nrw).
Es wird eine Versicherungsplakette am E-Scooter benötigt. Anmelden muss man den E-Scooter wiederum nicht. (Quelle: gesetze-im-internet.de).
Der E-Scooter darf maximal 20 km/h schnell fahren und muss über einen entsprechenden Manipulationsschutz verfügen. Technische Veränderungen, um den E-Scooter zu verschnellern, werden beim Erwischen durch die Polizei mit einem Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren geahndet (Quelle: polizei.nrw).
Es darf maximal eine Person auf dem E-Scooter fahren und auch die Mitnahme von Gegenständen auf dem Trittbrett ist nicht erlaubt (Quelle: bmvi.de).
Die Handynutzung ist nicht erlaubt. (Quelle: polizei.nrw)
Es gibt keine Regelung, die es verbietet, E-Scooter im Bus mitzunehmen. Das wird vom jeweiligen Bus-Unternehmen vorgeschrieben und geregelt. Daher empfiehlt es sich, sich beim örtlichen Bus-Unternehmen zu informieren. Erfahrungsgemäß lassen viele Busfahrer allerdings E-Scooter nicht mitfahren. Weiterführende Links dazu:

Die hier genannten Punkte gelten nur innerhalb von Deutschland – es gibt keine EU-weite Regelung für E-Scooter. Für mehr Informationen über E-Scooter im Ausland, empfehlen wir den Artikel vom ADAC „E-Scooter: Das sind die Regeln im Ausland“.

Damit wären wir auch schon am Ende dieses Blog-Beitrags angekommen. Zum Schluss würde uns noch interessieren, was Sie bereits für Erfahrungen mit E-Scootern gemacht haben, besonders was die Mitnahme in Bus und Bahn betrifft – lassen Sie es uns unten über die Kommentare wissen!

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